Titel: "Sterbehilfe": Mehr oder weniger bestrafen? - Rechtliche, gesellschaftliche und soziale Aspekte
Beginn:
6.7.2006
Veranstaltungsort:
Komplex III / Bezirk 1 = Babelsberg-Griebnitzsee
Saal 214 (1. OG)
August-Bebel-Straße 89
14482 Potsdam
Weitere Informationen:
http://fesportal.fes.de/pls/portal30/showvera.suche?x=3351&Headline=Ve ...
Die Hospizbewegung und Ärzte, die sich mit der Schmerzbekämpfung beschäftigen, setzen dagegen auf eine Verbesserung der Bedingungen für ein menschenwürdiges Sterben durch Begleitung und Schmerzlinderung. Ein wichtiges Problem ist in diesem Zusammenhang auch, wie ein auf Nicht(mehr)behandlung gerichteter Patientenwille zuverlässig erkannt und durchgesetzt werden kann.
Gleichzeitig wird aber auch für mehr Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Hilfe beim selbst ins Werk gesetzten Sterben plädiert: Während die aktive Sterbehilfe in Deutschland ohne Ausnahme strafbar ist, gilt dies - anders als etwa in Österreich - nicht für die Beihilfe zur Selbsttötung. Der Fall des auch in Deutschland tätigen Vereins "Dignitas" hat in diesem Zusammenhang für Aufsehen gesorgt.
Eine vom Land Niedersachsen erarbeitete Gesetzesinitiative (Bundesrats-Drucksache 230/06) sieht vor, die Beihilfe zur Selbsttötung dann unter Strafe zu stellen, wenn die Gelegenheit zur Selbsttötung mit Wiederholungstendenz ("geschäftsmäßig") vermittelt oder verschafft wird. Der neue § 217 StGB soll demnach lauten: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fordern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit vermittelt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Kontakt:
Herr Carsten Uwe Werner
Friedrich-Ebert-Stiftung
Landesbüro Brandenburg
Hermann-Elfleinstraße 30 - 31
14467 Potsdam
Tel.:
+49 - (0)331 - 29 25 55
Fax: +49 - (0)331 - 2 80 33 56
Potsdam@fes.de
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Veranstalter: Friedrich-Ebert-Stiftung - Landesbüro Brandenburg
Schlagworte: Lebensende, Sterbehilfe