Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE)

Titel: Ethik und Recht im Kontext von Medizin und Biotechnologie

Beginn: 29.11.2001, 11:00 Uhr

Referenten: Prof. Dr. Ludwig Siep, Prof Dr. Paul Kirchhof

Kurzbeschreibung: Immer öfter müssen im Bereich der Biomedizin rechtliche Regelungen für Handlungsmöglichkeiten getroffen werden, bei deren ethischer Bewertung sich innerhalb der Gesellschaft grundlegende und nicht zu behebende Unterschiede zeigen. Dies war bei der gesetzlichen Regelung der Organentnahme in Bezug auf das Kriterium des 'Hirntods' der Fall; dies zeichnet sich derzeit ab in Bezug auf die Frage der Präimplantationsdiagnostik und der Embryonenforschung im Zusammenhang mit den intendierten Zellersatztherapien. Auch im Bereich der Regelung von Sterbehilfe und -begleitung sind Diskrepanzen in der ethischen Einschätzung anzutreffen.

Damit wird die Frage vordringlich, wie das Verhältnis von Recht und Ethik zu bestimmen ist, wenn sich die ethischen Einschätzungen und möglicherweise auch die zugrunde liegenden moralischen Grundüberzeugungen nicht nur voneinander unterscheiden, sondern in zentralen Punkten widersprechen. Auf welche Weise kann - so lautet die aktuelle Version dieser Frage - die rechtliche Regelung im Bereich von Stammzellforschung und Embryonenforschung gefunden werden, wenn sich die Auffassungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryo in vitro bzw. die zugrunde liegende Beurteilung des moralischen Status des Embryos in vitrogrundlegend unterscheiden? Wie ist unter diesen Bedingungen die rechtliche Regelung für die Präimplantationsdiagnostik zu finden?

Da Ansprüche Dritter und damit die Kernzone des Rechts berührt sind, können die handlungsrelevanten Entscheidungen nicht einfach - wie in anderen Bereichen kontroverser ethischer Einschätzungen und moralischer Grundüberzeugungen -den Einzelnen überlassen werden. Welchen Kriterien aber hat die Rechtsregelung zu folgen, zumal wenn sie mit strafrechtlichen Sanktionen versehen ist?

Die zur Beantwortung dieser Frage in den betroffenen Rechtsstaaten diskutierten Lösungen sind unterschiedlich: Kann ein overlapping consensus hinsichtlich der rechtlichen Regelung auch dann gefunden werden, wenn die moralischen Ausgangsüberzeugungen grundlegend verschieden sind - eine Erfahrung, die häufig in plural besetzten Ethik-Kommissionen gemacht wurde? Kann die Differenzierung zwischen ethischer Bewertung und strafrechtlicher Sanktionierung ("rechtswidrig, aber straffrei") unter bestimmten Bedingungen eine auch ethisch rechtfertigbare Lösung sein? Oder ist der Versuch der Formulierung von rechtlichen Mindestnormen ein Ausweg?

Ohne Zweifel hängt die Antwort davon ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß in fundamentalen Rechtsnormen auch grundlegende ethische bzw. moralische Überzeugungen ihren Niederschlag gefunden haben, wie dies im Bereich der Verfassungs- und der Menschenrechtskodifizierungen geschehen ist. Die Lösung der oben genannten Frage nimmt dann die Form einer Auslegung bzw. Fortschreibung der erwähnten fundamentalen Rechtsnormen an. Die damit verbundene Fortbestimmung aber läuft in nicht wenigen Fällen auf die Frage hinaus, wie die in Konkurrenz stehenden Grundansprüche abzuwägen sind.

Institutionell entsteht die Frage, wie der für die Rechtssetzung erforderliche partielle Konsens hergestellt werden kann. Geht man davon aus, dass die hohen Orientierungsfunktionen, die die gesellschaftlich in Streit stehenden Moralen besitzen, stets mit abgrenzenden Wirkungen verbunden sind, ist eine Reflexion der Moral durch Ethik erforderlich. Das aber bedeutet, dass neben dem - nur begrenzt herstellbaren - gesellschaftlichen Konsens ein deliberativ zu gewinnender Konsens herzustellen ist, auf den sich die gesetzgebende Instanz verständigen kann. Wie aber ist ein solcher deliberativer Konsens zu gewinnen, wenn runde Tische der gesellschaftlichen Gruppen auf ihre Grenzen stoßen und Beiräte der Verfassungsorgane per definitionem diese Aufgabe nicht haben können?

Die wenigen Hinweise machen deutlich, dass eine Erörterung dieser Fragen im Vorfeld der gesellschaftlichen und der politischen Debatte nur im Diskurs von Verfassungsrecht, Rechtstheorie, politischer Philosophie/Ethik und Sozialtheorie mit den für die Anwendungsbereiche Verantwortlichen und Betroffenen möglich ist.

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